Abfüllung

31. Okt. 2026·6 Min. Lesezeit

Staatliche Prüfnummer für Qualitätswein: Antrag, Mindestmostgewicht in °KMW und Banderole

Staatliche PrüfnummerQualitätsweinKMWMostgewichtBanderoleBundesamt für Weinbau

Österreichischer Qualitätswein darf nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn er staatlich geprüft ist — im Inland wie im Ausland. Die staatliche Prüfnummer steht am Etikett, und für Qualitätswein, der in Österreich gewonnen und abgefüllt wurde, kommt die Banderole über den Verschluss. Das Verfahren ist eingespielt, aber es hat Stolpersteine: Sie beginnen schon bei der Lese.

Die Voraussetzungen: was der Wein mitbringen muss

Nach § 10 Abs. 1 Weingesetz 2009 darf ein Wein als „Qualitätswein“ in Verkehr gebracht werden, wenn unter anderem:

  • die Trauben aus einem einzigen Weinbaugebiet stammen und ausschließlich Qualitätsweinrebsorten sind,
  • der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15° KMW aufgewiesen hat,
  • der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9,0 % vol beträgt (bei Prädikatswein mindestens 5,0 % vol),
  • der Gesamtsäuregehalt, berechnet als Weinsäure, mindestens 4 g/l beträgt,
  • die Hektarhöchstmenge nicht überschritten wurde,
  • der Wein typisch ist, bei der sensorischen Prüfung die Mindesterfordernisse erreicht und in Aussehen, Geruch und Geschmack fehlerfrei ist.
1° KMW (Klosterneuburger Mostwaage) ist 1:17 des Massengehaltes einer wässrigen Saccharoselösung von 20 % — so definiert es § 2 Weingesetz 2009.

Mindestmostgewichte in °KMW im Überblick

Das Mostgewicht des Leseguts entscheidet, welche Qualitätsstufe überhaupt möglich ist. Die Werte aus dem Weingesetz 2009:

  • Landwein: mindestens 14° KMW (und 8,5 % vol vorhandener Alkohol),
  • Qualitätswein: mindestens 15° KMW,
  • Kabinett: mindestens 17° KMW, ohne Anreicherung und Süßung, höchstens 12,9 % vol,
  • Spätlese: mindestens 19° KMW,
  • Auslese: mindestens 21° KMW,
  • Beerenauslese, Eiswein, Strohwein bzw. Schilfwein: mindestens 25° KMW,
  • Trockenbeerenauslese: mindestens 30° KMW.

Für Prädikatsweine gelten zusätzliche Bedingungen: eine Mostwäger-Bestätigung, keine Anreicherung, keine Süßung. Und sie dürfen nicht beliebig früh eingereicht werden — Spätlesen und Auslesen nicht vor dem 1. Jänner, alle anderen Prädikatsweine nicht vor dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres.

Der Antrag: Schritt für Schritt

Zuständig ist das Bundesamt für Weinbau (BAWB) mit seiner Zentrale in Eisenstadt und den Weinprüfstellen in Krems, Poysdorf, Retz und Silberberg. Der Antrag muss vor dem geplanten Inverkehrbringen gestellt werden.

  • Angaben: Name, Betriebsnummer und Anschrift, Aufbewahrungsort und Lagerung des Weines, Farbe, Verschnitt, Jahrgang, Qualitätsweinrebsorte, Menge, örtliche Herkunft, Qualitätsstufe, Mostgewicht, Anreicherung und Restsüßeverleihung, die beabsichtigte Bezeichnung — bei Prädikatswein die zugrunde liegenden Mostchargennummern (§ 25 Abs. 4).
  • Proben: mindestens 3 Flaschen zu 0,75 l (bei anderen Flaschengrößen mindestens 2 l insgesamt). Auf Wunsch wird eine vierte Flasche versiegelt, die Sie zur Aufbewahrung mitnehmen.
  • Papier oder online: Mit Zugang zu Wein-Online füllen Sie den Antrag am PC aus. Die Online-Prüfnummer beginnt mit N; der Wein muss innerhalb von 3 Wochen bei einer Einreichstelle abgegeben werden, sonst wird der Antrag automatisch storniert.
  • Probenübernahme: laut BAWB derzeit in Eisenstadt Mo–Fr 7–12 Uhr, in den Außenstellen Mo–Fr 8–12 Uhr.

Die Prüfnummer wird Ihnen bei der Einreichung bekanntgegeben — das ist noch keine Entscheidung. Über den Antrag muss innerhalb von fünf Wochen mit Bescheid entschieden werden. Gegen einen negativen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden, schriftlich beim BAWB in Eisenstadt.

Am Prüfnummerncode lässt sich ablesen, wo eingereicht wurde: Der erste Buchstabe steht für die Einreichstelle (E = Eisenstadt, F = Krems, P = Poysdorf, R = Retz, S = Silberberg, N = elektronischer Antrag), danach folgen eine höchstens fünfstellige Einreichzahl und die letzten beiden Ziffern des Einreichjahres — etwa E 10523/25.

Kosten

Für Betriebe mit festem Sitz in Österreich sind bis zu fünf Untersuchungen pro Jahr kostenlos, solange die zugrunde liegende Weinmenge insgesamt 20.000 Liter nicht übersteigt — und nur, wenn die Prüfnummer erteilt wird. Darüber hinaus und für Antragsteller mit Sitz im Ausland gilt der Tarif des BAWB.

Nach dem Antrag: Finger weg vom Wein

Ab der Antragstellung bis zum Ende des Verfahrens — und nach Erteilung und Verwendung der Prüfnummer — dürfen am Wein keine Veränderungen vorgenommen werden; die übliche Pflege bleibt erlaubt (§ 25 Abs. 6). Die Prüfnummer gilt nur für genau den Wein, von dem die Probe gezogen wurde. Wer nach der Einreichung noch einen Tank dazu verschneidet, riskiert den Entzug der Prüfnummer. Auf Aufforderung des Bundeskellereiinspektors müssen Sie die Berechtigung zur Verwendung jederzeit nachweisen können.

Die Banderole

Qualitätswein, der im Inland gewonnen und in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur mit Banderole abgegeben werden (§ 30 Weingesetz 2009). Sie ist über dem Flaschenverschluss so anzubringen, dass eine Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausgeschlossen ist. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen für keine anderen Produkte verwendet werden. Größe, Form, Farbe, Beschriftung und Ausgabe regelt eine Verordnung des Ministeriums.

Planung über das Jahr

In der Praxis lohnt es sich, die Einreichungen zu planen statt sie dem Abfülltermin hinterherlaufen zu lassen. Fünf Wochen Entscheidungsfrist bedeuten: Wer Anfang April an Kunden ausliefern will, reicht spätestens Ende Februar ein. Prädikatsweine haben ohnehin feste Fenster — Spätlese und Auslese ab 1. Jänner, alles darüber ab 1. April. Und wer viele kleine Partien hat, sollte bedenken, dass nur die ersten fünf Untersuchungen im Jahr (bis 20.000 Liter) kostenlos sind: Partien, die ohnehin gleich sind, vor der Einreichung zusammenzuführen, spart Gebühren — danach ist es nicht mehr erlaubt.

Typische Gründe für Ärger

  • Mostgewicht bei der Übernahme nicht festgehalten — und später fehlt der Nachweis für Qualitätsstufe oder Prädikat.
  • Anreicherung im Antrag nicht angegeben, obwohl sie im Kellerbuch steht.
  • Verschnitt oder Umzug nach der Einreichung: Der abgefüllte Wein ist nicht mehr derselbe wie die Probe.
  • Erntemeldung wiederholt versäumt: Dann darf für die Ernte des zuletzt betroffenen Jahrgangs gar keine Prüfnummer beantragt werden (§ 29).

Die Daten für den Antrag schon bei der Lese sammeln

Fast alles, was der Antrag fragt, entsteht zwischen Lese und Abfüllung: Mostgewicht je Übernahme, Sorte und Herkunft, Anreicherung, Verschnittanteile, Menge und Behälter. In GrapeFlow halten Sie die Wiegescheine je Rebfläche, die Zusätze und Verschnitte je Partie und die Analysen fest; zum Antrag schlagen Sie nach, statt zu suchen. Den Antrag selbst stellen Sie beim BAWB — GrapeFlow übermittelt nichts an Behörden, und die Oberfläche ist auf Deutsch.

Mostgewicht, Zusätze und Verschnitte je Partie — griffbereit, wenn der Prüfnummernantrag fällig ist.

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Quellen

  1. Bundeskellereiinspektion — Weingesetz 2009 idgF (konsolidierte Fassung, RIS) · 31. Okt. 2026
  2. Bundesamt für Weinbau — FAQs: Oft gestellte Fragen (Prüfnummernantrag, Proben, Online-Einreichung) · 31. Okt. 2026
  3. Bundesamt für Weinbau — Startseite (Probenübernahme, Standorte) · 31. Okt. 2026
  4. Unternehmensserviceportal (USP) — Weinbau: Staatliche Prüfnummer · 31. Okt. 2026
  5. BMLUK — Bundesamt für Weinbau · 31. Okt. 2026

Häufige Fragen

Welches Mindestmostgewicht braucht Qualitätswein in Österreich?

Mindestens 15° KMW. Für Kabinett sind es 17° KMW, für Spätlese 19° KMW, für Auslese 21° KMW; Landwein braucht mindestens 14° KMW.

Wie viele Flaschen muss ich für die staatliche Prüfnummer einreichen?

Laut Bundesamt für Weinbau mindestens 3 Flaschen zu 0,75 l, bei anderen Flaschengrößen mindestens 2 l insgesamt. Eine vierte Flasche kann versiegelt und zur Aufbewahrung mitgenommen werden.

Wie lange dauert es bis zum Prüfnummernbescheid?

Das Bundesamt muss innerhalb von fünf Wochen entscheiden. Bis zum Ende des Verfahrens darf am Wein, abgesehen von der üblichen Pflege, nichts verändert werden.

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