Weinbau

31. Okt. 2026·5 Min. Lesezeit

Pflanzenschutz-Aufzeichnungen ab 2027 elektronisch: Was Winzer jetzt umstellen müssen

PflanzenschutzAufzeichnungspflichtPflSchGDVO 2023/564WeinbauDokumentation

Jede Peronospora- oder Oidiumbehandlung im Weinberg muss dokumentiert werden — das ist nicht neu. Neu ist, wie: Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 schreibt zusätzliche Angaben und ein elektronisches, maschinenlesbares Format vor. Ursprünglich sollte alles ab 1. Januar 2026 gelten. Deutschland hat den elektronischen Teil um ein Jahr verschoben. Damit gilt für die Saison 2027 eine neue Regel, auf die sich Betriebe jetzt, im Winter, vorbereiten sollten.

Rechtsgrundlage: wer aufzeichnen muss

Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln sind nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufzeichnung verpflichtet. § 11 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) ergänzt: Der Betriebsleiter führt die Aufzeichnungen für alle bewirtschafteten Flächen unter Nennung des jeweiligen Anwenders zusammen. Wer also mit Lohnunternehmer, Nachbarn oder mehreren Mitarbeitern spritzt, braucht am Ende eine Gesamtdokumentation des Betriebs.

Die Anwendungen müssen unverzüglich aufgezeichnet werden. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie in Sachsen erläutert „unverzüglich“ als „ohne schuldhafte Verzögerung (in der Regel 14 Tage)“.

Seit 1. Januar 2026: mehr Pflichtangaben

Zu den bisherigen Angaben — Name des Anwenders, Mittel, Datum, Aufwandmenge, behandelte Fläche und Kultur — kommen nach der DVO (EU) 2023/564 hinzu:

  • Die Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels.
  • Die Kultur mit EPPO-Code, dem internationalen fünfstelligen Code (für die Weinrebe im Ertragsweinbau in der EPPO-Datenbank nachschlagen).
  • Die Art der Verwendung: Fläche, geschlossener Raum oder Saat- und Pflanzgutbehandlung.
  • Die Lage der behandelten Fläche: vorzugsweise die Flächeneinheit aus dem geodatenbasierten Antrag auf Agrarförderung, sonst GPS-Koordinate, Feldblock oder Flurstück.
  • Größe der behandelten Einheit, bei Teilflächen entsprechend.
  • Das BBCH-Stadium, wenn die Zulassung die Anwendung auf bestimmte Stadien beschränkt.
  • Die Startuhrzeit, wenn die Zulassung zeitliche Auflagen macht — etwa bei bienengefährlichen Mitteln mit B2-Auflage.

Diese Angaben gelten schon seit Anfang 2026, unabhängig davon, ob Sie auf Papier oder elektronisch aufzeichnen. Die Pflanzenschutzaufzeichnungen sind außerdem für die Konditionalität im Rahmen der Agrarförderung relevant.

Ab 1. Januar 2027: elektronisch und maschinenlesbar

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 (veröffentlicht am 3. November 2025) durften die Mitgliedstaaten die Pflicht zum elektronischen Format um ein Jahr aufschieben. Deutschland hat das mit dem Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350) umgesetzt: Nach dem neuen § 11 PflSchG dürfen berufliche Verwender ihre Aufzeichnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch schriftlich führen.

Ab 1. Januar 2027 müssen die Aufzeichnungen elektronisch und maschinenlesbar vorliegen. Wer weiter auf Papier notiert, muss sie spätestens 30 Tage nach der Anwendung in das elektronische Format übertragen.

Wichtig ist der Unterschied zwischen „elektronisch“ und „maschinenlesbar“. Die Hamburger Pflanzenschutzbehörde stellt klar, dass nicht maschinenlesbare Formate wie PDF-Dokumente die Anforderung ab 2027 nicht erfüllen. Das Merkblatt aus Sachsen-Anhalt nennt JSON als Beispiel für ein maschinenlesbares Format. Ein eingescanntes Spritzheft oder ein ausgedrucktes und abfotografiertes Formular reicht also nicht.

Für die Aufbewahrung regelt § 11 Abs. 3 PflSchG, dass die Fristen nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ab Beginn des Jahres rechnen, das auf das Jahr der jeweiligen Aufzeichnung folgt.

Welche Werkzeuge in Frage kommen

  • Ackerschlagkarteien und Farm-Management-Software mit Export in ein maschinenlesbares Format.
  • Kostenlose Angebote der Länder: Sachsen und Sachsen-Anhalt verweisen auf PSM-DOK, das vor allem für kleine Betriebe gedacht ist. Fragen Sie bei Ihrem Pflanzenschutzdienst nach, was in Ihrem Land angeboten wird.
  • Tabellen in einem Tabellenkalkulationsformat — ob eine bestimmte Vorlage ausreicht, klären Sie mit Ihrer Behörde, bevor die Saison beginnt.

Auf Bundesebene ist zudem eine digitale Plattform des Julius Kühn-Instituts (JKI) mit dem Namen DiPAgE in Planung, auf die die Hamburger Behörde verweist. Wann und für wen sie verfügbar ist, steht dort noch nicht fest; verlassen Sie sich für die Saison 2027 deshalb nicht darauf, sondern entscheiden Sie sich jetzt für ein Werkzeug, das Ihr Team im Weinberg tatsächlich benutzt.

Checkliste für den Winter 2026/27

  • Für jede Rebfläche die Flächenbezeichnung aus dem Förderantrag hinterlegen, damit die Lageangabe nicht bei jeder Behandlung neu gesucht wird.
  • Für jedes Mittel im Lager die Zulassungsnummer erfassen (auf der Packung oder beim BVL).
  • Auflagen prüfen: Welche Mittel sind auf BBCH-Stadien beschränkt, welche haben zeitliche Auflagen? Dort Stadium und Startzeit mitschreiben.
  • Ein Format wählen, das alle Anwender nutzen können — auch der Mitarbeiter auf dem Schlepper und der Lohnunternehmer.
  • Festlegen, wer die Aufzeichnungen zusammenführt und wie die 30-Tage-Frist für Papiernotizen eingehalten wird.
  • Papieraufzeichnungen aus 2026 nicht wegwerfen: Sie bleiben aufbewahrungspflichtig.

Typische Fehler in der Praxis

  • Nur der Handelsname wird notiert, die Zulassungsnummer fehlt. Gerade bei Mitteln mit ähnlichen Namen oder Parallelimporten ist die Nummer das eindeutige Merkmal.
  • Die Fläche wird mit einem betriebsinternen Spitznamen bezeichnet („Am Bach“, „hinterer Hang“). Die Verordnung erwartet eine Lageangabe, die die Behörde nachvollziehen kann — am besten die Bezeichnung aus dem Förderantrag.
  • Die Aufzeichnungen des Lohnunternehmers bleiben bei ihm. Zusammenführen muss sie nach § 11 PflSchG aber der Betriebsleiter, mit Nennung des Anwenders.
  • Teilflächenbehandlungen werden wie die ganze Rebfläche erfasst. Dann stimmen weder die behandelte Fläche noch die Aufwandmenge je Hektar.
  • Notizen auf dem Schlepper werden erst im Winter abgetippt. Ab 2027 gilt für die Übertragung in das elektronische Format eine Frist von 30 Tagen nach der Anwendung.

Der Nutzen über die Pflicht hinaus

Eine saubere elektronische Dokumentation ist auch im Keller nützlich: Wenn feststeht, welches Mittel wann auf welche Rebfläche ausgebracht wurde, lässt sich bei der Traubenübernahme prüfen, ob die Wartezeit eingehalten wurde, und eine Rückstandsanfrage des Handels ist schnell beantwortet.

In GrapeFlow erfassen Sie jede Behandlung je Rebfläche mit Mittel, Wirkstoff, Aufwandmenge, behandelter Fläche und Datum; bei der Lese warnt die App, wenn eine Wartezeit nicht eingehalten wurde. Ob die Daten in dem Format vorliegen, das Ihr Land als maschinenlesbar anerkennt, und ob alle neuen Pflichtfelder abgedeckt sind, prüfen Sie bitte vor der Saison selbst — GrapeFlow ist mit keiner Behörde verbunden. Die Oberfläche ist auf Deutsch.

Pflanzenschutzmaßnahmen je Rebfläche erfassen und bis zur Traubenübernahme verfolgen.

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Quellen

  1. Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt (ISIP) — Informationsblatt: Erweiterte Aufzeichnungspflicht für PSM-Anwendungen ab 01.01.2026 (Stand Juni 2026) · 31. Okt. 2026
  2. Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie — Neue Aufzeichnungspflichten bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (19.03.2026) · 31. Okt. 2026
  3. Freie und Hansestadt Hamburg — Die EU-Durchführungsverordnung zur digitalen, maschinenlesbaren Dokumentation von Pflanzenschutzmittel-Anwendungen · 31. Okt. 2026
  4. umwelt-online — Gesetz zur Anpassung des Pflanzenschutzgesetzes an unionsrechtliche Regelungen vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 350) · 31. Okt. 2026
  5. umwelt-online — Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 (mit Hinweis auf die Änderung durch DVO (EU) 2025/2203) · 31. Okt. 2026

Häufige Fragen

Ab wann müssen Pflanzenschutz-Aufzeichnungen elektronisch sein?

In Deutschland ab 1. Januar 2027. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 dürfen berufliche Verwender nach § 11 PflSchG auch schriftlich aufzeichnen.

Reicht eine PDF-Datei als elektronische Aufzeichnung?

Nein. Die Aufzeichnungen müssen ab 2027 maschinenlesbar sein; die Hamburger Behörde nennt PDF ausdrücklich als Format, das diese Anforderung nicht erfüllt.

Welche Angaben sind seit 2026 neu?

Unter anderem Zulassungsnummer des Mittels, EPPO-Code der Kultur, Art der Verwendung, georeferenzierte Lage der Fläche sowie BBCH-Stadium und Startzeit, wenn die Zulassung entsprechende Vorgaben macht.

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