Weinbau
Pflanzenschutz-Aufzeichnung im Weingarten: Was in Österreich 2026 gilt und was ab 2027 elektronisch sein muss
Aufzeichnungen über Pflanzenschutz-Anwendungen sind für Weinbaubetriebe nichts Neues. Neu ist, was ab 2026 hineingehört, und dass die Aufzeichnungen künftig in einem elektronischen, maschinenlesbaren Format vorliegen müssen. Gerade zum zweiten Punkt kursieren unterschiedliche Daten: 2026, 2027, 2030. Hier ist, was die Rechtstexte tatsächlich sagen — und warum in Österreich die Landesgesetze entscheiden.
Die Grundlage: Art. 67 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564
Berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln müssen nach Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Aufzeichnungen führen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 legt seit 1. Jänner 2026 fest, welche Angaben das sind und in welchem Format. Sie schafft keine neue Pflicht, sondern präzisiert die bestehende — so fasst es die Steiermärkische Landesverwaltung zusammen.
Aufzuzeichnen ist laut Anhang der Verordnung (zitiert nach den Erläuterungen zur burgenländischen Novelle):
- Art der Verwendung (für Sie: Weingarten),
- das verwendete Pflanzenschutzmittel — die Steiermark nennt Bezeichnung und Zulassungsnummer,
- Zeitpunkt der Verwendung (Datum, bei zeitlich eingeschränkten Mitteln auch die Uhrzeit),
- verwendete Menge,
- Lage oder Bestimmung der behandelten Fläche (z. B. INVEKOS-Schlag oder GPS-Punkt) und ihre Größe,
- Kulturpflanze mit EPPO-Code — für die Weinrebe VITVI,
- Entwicklungsstadium nach BBCH, sofern relevant.
Artikel 3 verlangt, jede Verwendung unverzüglich aufzuzeichnen. Wer nicht direkt elektronisch aufzeichnet, muss die Aufzeichnungen grundsätzlich spätestens 30 Tage nach der Anwendung in das elektronische Format umwandeln. Für Anwendungen vor dem 1. Jänner 2030 dürfen die Mitgliedstaaten längere Fristen gewähren, sofern alle Aufzeichnungen bis 31. Jänner des Folgejahres elektronisch vorliegen.
Der Aufschub: Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203
Am 31. Oktober 2025 hat die Kommission nachgeschärft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 fügt Artikel 3 einen Absatz an: Für Anwendungen, die vor dem 1. Jänner 2027 stattfinden, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Aufzeichnungen nicht in das elektronische Format umgewandelt werden. Begründet wird das damit, dass mehrere Mitgliedstaaten mehr Zeit brauchen — insbesondere für Kleinerzeuger und ältere Landwirte.
Der Aufschub betrifft nur das Format, nicht die Pflicht: „Alle Verwenderinnen und Verwender von Pflanzenschutzmitteln müssen die Verwendung dieser aufzeichnen.“ (Erläuterungen zur Novelle des Bgld. Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012)
Österreich: Die Bundesländer setzen um
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln regeln in Österreich die Länder (Art. 15 B-VG). Deshalb kommt der Aufschub nicht automatisch, sondern über die Landes-Pflanzenschutzmittelgesetze:
- Burgenland: Die Regierungsvorlage zur Novelle des Bgld. Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 sieht vor, dass Anwendungen vor dem 1. Jänner 2027 nicht umgewandelt werden müssen. Bis 2030 nicht direkt elektronisch erstellte Aufzeichnungen sind bis 30. Jänner des Folgejahres umzuwandeln. Laut den Erläuterungen haben alle anderen Bundesländer angekündigt, den Aufschub ebenfalls umzusetzen.
- Niederösterreich: Die Regierungsvorlage zur Änderung des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (Motivenbericht vom 4. August 2026) schöpft den Spielraum aus; die Aufzeichnungen sind danach erst ab 2027 in ein elektronisches Format zu überführen.
- Steiermark: Die Landesverwaltung kündigte an, die Übergangsfristen zu nutzen; das muss im Steiermärkischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 verankert werden. Nach geltendem Landesrecht sind die Aufzeichnungen innerhalb von zwei Tagen nach der Anwendung anzufertigen und mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Ob die Novelle in Ihrem Bundesland bereits beschlossen und kundgemacht ist, prüfen Sie im Landesgesetzblatt oder fragen Sie Ihre Landwirtschaftskammer. Die Länder regeln auch Details wie Anfertigungs- und Aufbewahrungsfristen unterschiedlich.
Was das für die Saison 2026 und 2027 heißt
- Saison 2026: Die erweiterten Angaben gelten seit 1. Jänner 2026. Wo der Aufschub im Landesrecht umgesetzt ist, müssen die Anwendungen 2026 nicht nachträglich digitalisiert werden.
- Ab 1. Jänner 2027: Jede Anwendung muss — direkt oder nach Umwandlung — elektronisch und maschinenlesbar vorliegen. Bei Nutzung der längeren Frist spätestens bis Ende Jänner des Folgejahres; eine Anwendung im April 2027 also spätestens im Jänner 2028.
- Kontrolle: Die Aufzeichnungen sind der Behörde auf Verlangen vorzulegen, etwa bei einer Vor-Ort-Kontrolle.
Was „maschinenlesbar“ praktisch bedeutet
Es braucht kein teures System. Die Steiermärkische Landesverwaltung hält fest, dass auch Aufzeichnungen in einer einfachen Excel-Datei als elektronisch und maschinenlesbar gelten. Ein handschriftlicher Spritzplan im Traktor ist dagegen nur bis zum Ende der Übergangszeit eine Option — danach muss er abgetippt werden. Wer im Weingarten ohnehin am Handy erfasst, spart sich diesen Schritt.
Praktische Vorbereitung für den Winter:
- Jede Riede bzw. jeden Schlag einmal mit Fläche und INVEKOS-Bezeichnung anlegen, damit die Lage nicht bei jeder Anwendung neu geschrieben wird.
- Für die Mittel im Lager die Zulassungsnummer aus dem Pflanzenschutzmittelregister notieren.
- Eine Spalte für das BBCH-Stadium vorsehen — für Mittel mit stadienabhängiger Zulassung ist es relevant.
- Festlegen, wer im Betrieb aufzeichnet und bis wann: Fahrer, Betriebsleiter, Büro.
Häufige Lücken in der Aufzeichnung
Die meisten Probleme entstehen nicht durch fehlende, sondern durch unvollständige Einträge. Typisch im Weinbau:
- Nur der Handelsname des Mittels, ohne Zulassungsnummer — bei Mitteln mit ähnlichen Namen ist dann nicht eindeutig, was ausgebracht wurde.
- Die Aufwandmenge steht als „wie immer“ oder nur als Konzentration, ohne Bezug zur behandelten Fläche.
- Mehrere Rieden werden als ein Eintrag zusammengefasst, obwohl sie unterschiedlich groß sind oder an verschiedenen Tagen behandelt wurden.
- Bei mehreren Fahrern im Betrieb führt jeder seine eigene Liste — und niemand führt sie zusammen.
Gerade in Jahren mit hohem Peronospora-Druck, wenn im Abstand weniger Tage behandelt wird, wachsen solche Lücken schnell. Wer diese Punkte jetzt klärt, hat beim Umstieg auf das elektronische Format im Jänner 2027 nichts mehr nachzutragen.
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Eine Anwendung ist nicht nur eine Pflicht gegenüber der Behörde. Sie entscheidet über die Wartezeit vor der Lese und gehört zur Geschichte jeder Weinpartie. In GrapeFlow erfassen Sie jede Behandlung je Rebfläche mit Mittel, Aufwandmenge, behandelter Fläche, Datum und Wartezeit — am Handy, gespeichert und druckbar. Bei der Traubenübernahme warnt GrapeFlow, wenn eine Wartezeit nicht eingehalten wurde. Ob ein Mittel zugelassen ist, prüfen Sie selbst; GrapeFlow ist mit keiner Behörde verbunden, die Oberfläche ist auf Deutsch.
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- Land Burgenland — Regierungsvorlage zur Änderung des Bgld. Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 (Zl. 2100-0458) mit Erläuterungen · 31. Okt. 2026
- Amt der NÖ Landesregierung — NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, Änderung; Motivenbericht (04.08.2026) · 31. Okt. 2026
- Land Steiermark, Abteilung 10 — Erweiterung der Pflanzenschutzmittel-Aufzeichnung · 31. Okt. 2026
- EUR-Lex — Durchführungsverordnung (EU) 2023/564 · 31. Okt. 2026
- umwelt-online — Durchführungsverordnung (EU) 2025/2203 zur Änderung der DVO (EU) 2023/564 (Wortlaut) · 31. Okt. 2026
Häufige Fragen
Muss ich meine Pflanzenschutz-Aufzeichnungen 2026 schon elektronisch führen?
Die EU erlaubt den Mitgliedstaaten, Anwendungen vor dem 1. Jänner 2027 von der Umwandlung ins elektronische Format auszunehmen; die österreichischen Bundesländer setzen das über ihre Pflanzenschutzmittelgesetze um. Aufzeichnen müssen Sie jede Anwendung trotzdem — prüfen Sie den Stand in Ihrem Bundesland.
Welche Angaben gehören seit 2026 in die Aufzeichnung?
Art der Verwendung, Mittel, Zeitpunkt, Menge, Lage und Größe der behandelten Fläche, Kulturpflanze mit EPPO-Code (Weinrebe: VITVI) und, sofern relevant, das BBCH-Stadium.
Reicht eine Excel-Tabelle als elektronische Aufzeichnung?
Laut der Steiermärkischen Landesverwaltung gelten auch Aufzeichnungen in einer einfachen Excel-Datei als elektronisch und maschinenlesbar. Ein handschriftlicher Spritzplan muss nach der Übergangszeit umgewandelt werden.
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