Compliance und Rückverfolgbarkeit

31. Okt. 2026·6 Min. Lesezeit

Weinbuchführung neu: Das Register nach der Weinüberwachungsverordnung 2026

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Weingüter, Kellereien und Genossenschaften in Deutschland führen Buch über ihre Trauben, Moste und Weine. Neu ist die Form: Am 2. September 2026 ist die Weinüberwachungsverordnung (WeinÜV) vom 24. August 2026 in Kraft getreten (BGBl. 2026 I Nr. 243). Sie ersetzt die Wein-Überwachungsverordnung von 1995 und stellt die Weinbuchführung vollständig auf das Register nach EU-Recht um.

Dieser Beitrag fasst zusammen, was das Register enthalten muss, welche Fristen gelten und was ein Weinkontrolleur bei Ihnen sehen will. Maßgeblich ist der Verordnungstext; die Einzelheiten regeln teilweise die Länder.

Ein Register statt mehrerer Bücher

Bisher kannte die deutsche Weinbuchführung mehrere Bücher, unter anderem Herbstbuch, Kellerbuch, Weinbuch und Stoffbuch. Nach § 5 Abs. 1 WeinÜV erfolgt die Weinbuchführung nun „durch Führung eines Registers“ nach Art. 147 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Art. 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und Art. 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274.

Übergang: Bis zum Ablauf des 31. August 2027 dürfen Sie Bücher und Register noch nach den §§ 5 bis 17 und 40 der alten Wein-Überwachungsverordnung führen (§ 31 Abs. 1 WeinÜV). Spätestens zum Weinwirtschaftsjahr 2027/28 muss das neue Register stehen.

Als Einzelhändler gilt für diese Regeln, wer Wein oder Traubenmost in Mengen von jeweils nicht mehr als 100 Litern direkt an Endverbraucher verkauft (§ 5 Abs. 2). Ob Ihr Betrieb von der Registerpflicht ausgenommen ist, richtet sich nach Art. 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273; im Zweifel fragen Sie Ihre zuständige Weinüberwachung.

Papier, Software oder eigenes System

Das Register kann in verschiedenen Formen geführt werden. Wer es elektronisch führt, muss nach § 6 Abs. 1 sicherstellen:

  • Eine Protokolldatei, die kein Marktteilnehmer verändern kann, ist Teil des Registers.
  • Eine elektronische Buchung kann nicht rückgängig gemacht werden; jede Änderung ist eindeutig als Änderung erkennbar.
  • Jede Eintragung kann der Behörde auf Aufforderung in geeigneter Form präsentiert und elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Eine weitere, besondere Form der Registerführung muss auf Antrag genehmigt werden; die Länder können genehmigte Formen per Allgemeinverfügung allgemein zulassen, dann genügt eine Anzeige (§ 6 Abs. 2). Für jede Form gilt: Das Register muss eine kontenmäßige und chronologische Darstellung aller Vorgänge erlauben (§ 6 Abs. 3).

Für die Lese gibt es eine Erleichterung: Die Lesedaten können bis spätestens 15. November in ein fortlaufend nummeriertes, fest gebundenes Buch oder ein elektronisches Verzeichnis eingetragen werden, das bis dahin als Teil des Registers gilt (§ 6 Abs. 5). Gibt Ihre Landesbehörde dafür ein Muster vor, ist es zu verwenden.

Was ins Register gehört

  • Weinnummer: Für jede homogene Partie wird ein eigenes Konto mit einer eindeutigen Nummer nach nachvollziehbarer Ordnung geführt (§ 7 Abs. 2). Die Länder dürfen für bestimmte Erzeuger Abweichungen zulassen.
  • Lesegut: Wer Trauben erntet, trägt täglich natürlichen Alkoholgehalt, Herkunft und Rebsorte ein (§ 7 Abs. 1). Wird die ganze Ernte als Trauben verkauft oder an eine Genossenschaft abgeliefert, kann die nummerierte Kauf- bzw. Annahmebestätigung an die Stelle der Eintragung treten.
  • Mengen: Fasswein und abgefüllter Wein werden getrennt geführt, Flaschenware zusätzlich nach Nennfüllmenge (§ 7 Abs. 4).
  • Bezeichnungsänderung: neue Weinnummer, oder die Änderung deutlich erkennbar eintragen (§ 7 Abs. 5).
  • Eigenverbrauch des Betriebs und der Familie als „Eigenverbrauch“, unvorhersehbare Volumenänderungen als „Schwund“ oder „Mehrmenge“ (§ 7 Abs. 6 und 7).
  • Behandlungen nach Art. 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 mit den Angaben nach Art. 16 und 17 der DVO (EU) 2018/274 (§ 8).

Die Fristen für die Eintragungen richten sich nach Art. 20 der DVO (EU) 2018/274. Unter den dort genannten Voraussetzungen erlaubt die WeinÜV, Eintragungen spätestens 30 Tage nach dem Vorgang vorzunehmen (§ 7 Abs. 8, § 8 Abs. 2). Klären Sie mit Ihrer Behörde, ob das für Ihren Betrieb gilt.

Behälter, Merkzeichen und Lagerorte

Ein häufiger Befund bei Kontrollen ist nicht das Register selbst, sondern der Keller, der nicht zum Register passt. § 9 verlangt:

  • Unverzüglich nach dem Befüllen ein gut sichtbares Merkzeichen am Behälter: die Weinnummer oder die genaue Bezeichnung des Erzeugnisses. Das gilt auch für Stapel unetikettierter Flaschen.
  • Behälter über 60 Liter für unabgefüllte Erzeugnisse tragen eine unverwischbare Behältnisnummer.
  • Im Register eine Liste dieser Behälter mit Nummer, Fassungsvermögen und Aufstellungsort sowie für Flaschenstapel den Lagerort. Stehen alle Behälter in einem Raum, genügt eine einmalige Angabe.
  • Für jede Partie die zugehörige Behältnisnummer oder den Lagerort.

Schwund: die zulässigen Höchstsätze

§ 10 legt die zulässigen Mengenverluste fest. Was darüber hinausgeht, ist der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

  • Verdunstung bei der Lagerung im Holzfass: 0,4 % je Monat.
  • Verdunstung in anderen Behältern über 60 Liter: 0,05 % je Monat.
  • Verluste durch Behandlungen und Abfüllung: 5 %.
  • Verluste beim Übergang von Traubenmost zu Wein: 8 %.
Beispiel: 2.250 Liter in Barriques über zwölf Monate dürfen höchstens 12 × 0,4 % = 4,8 % verlieren, also 108 Liter. Liegt der Ausbau-Schwund darüber, gehört das nicht nur ins Register, sondern auch zur Behörde.

Jahresabschluss, Form und Aufbewahrung

  • Jahresabschluss des Registers spätestens zum Ablauf des 31. Juli (§ 11 Abs. 1).
  • Register samt Belegen und Begleitdokumenten so aufbewahren, dass es bei einer Kontrolle unverzüglich vorgelegt werden kann; die Bußgeldvorschrift nennt eine Mindestdauer von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3, § 30 Nr. 7).
  • Eintragungen vollständig, deutlich lesbar, in deutscher Sprache und in urkundenfester Schrift; nichts unleserlich machen, keine unsichtbaren Änderungen. Das gilt ausdrücklich auch elektronisch (§ 13).

Was bei Verstößen droht

Fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Eintragungen, ein nicht geführtes Konto, fehlende Merkzeichen oder eine zu kurze Aufbewahrung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 30 WeinÜV i. V. m. § 50 Abs. 2 Nr. 4 Weingesetz). § 50 Abs. 3 Weingesetz sieht dafür eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro vor.

Umstellung bis August 2027: ein Fahrplan

  • Weinnummern-Schema festlegen: eindeutig, nachvollziehbar, eine Nummer je homogener Partie.
  • Behälterliste prüfen: Nummer, Fassungsvermögen, Aufstellungsort für alles über 60 Liter.
  • Entscheiden, ob Sie auf Papier, mit einer Software oder in einer genehmigten Sonderform führen, und bei Software die Anforderungen des § 6 Abs. 1 mit dem Anbieter und Ihrer Behörde klären.
  • Anfangsbestände je Partie zum Umstellungstag festhalten und den letzten Abschluss nach altem Recht sauber dokumentieren.

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Quellen

  1. Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 243) · 31. Okt. 2026
  2. buzer.de — § 15 Wein-Überwachungsverordnung 1995 (Herbstbuch, Kellerbuch, Weinbuch, Stoffbuch; aufgehoben 2026) · 31. Okt. 2026
  3. buzer.de — § 50 Weingesetz, Bußgeldvorschriften (konsolidierte Fassung) · 31. Okt. 2026

Häufige Fragen

Ab wann muss ich das neue Weinregister führen?

Die neue Weinüberwachungsverordnung gilt seit 2. September 2026. Nach § 31 Abs. 1 dürfen Sie Bücher und Register noch bis zum Ablauf des 31. August 2027 nach den alten Vorschriften führen.

Darf ich das Weinregister elektronisch führen?

Ja. Dann muss eine unveränderbare Protokolldatei Teil des Registers sein, Buchungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden und Änderungen müssen erkennbar bleiben; die Behörde muss jede Eintragung elektronisch erhalten können (§ 6 Abs. 1 WeinÜV).

Wie viel Schwund ist im Holzfass erlaubt?

Für Verdunstung bei der Lagerung im Holzfass erlaubt § 10 WeinÜV höchstens 0,4 % je Monat. Höhere Verluste müssen Sie der zuständigen Stelle unverzüglich mitteilen.

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