Compliance und Rückverfolgbarkeit
Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung Wein: Fristen und Vorbereitung
Neben der Weinbuchführung verlangt das Weinrecht jedes Jahr Meldungen an die Länder: die Traubenernte- und die Weinerzeugungsmeldung nach dem Herbst und die Bestandsmeldung zum Ende des Weinwirtschaftsjahres. Die Rechtsgrundlage ist europäisch (Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 und Durchführungsverordnung (EU) 2018/274), umgesetzt wird sie von den Ländern — mit eigenen Formularen, Portalen und teils eigenen Abgabeterminen. Deshalb gilt vorab: Maßgeblich ist immer der Aufruf Ihrer Landesbehörde.
Die Meldungen im Überblick
- Traubenernte-Meldung: Wer Trauben erntet, meldet Menge, Herkunft und Qualitätsstufe.
- Weinerzeugungsmeldung: Wer Wein aus eigenen oder zugekauften Erzeugnissen herstellt, meldet die erzeugten Mengen.
- Bestandsmeldung: Wer zum Stichtag 31. Juli Wein oder Traubenmost besitzt, meldet seine Bestände.
- Dazu in der Weinbaukartei: Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldungen zu den Rebflächen.
Ernte- und Erzeugungsmeldung: wer meldet
Von der Erntemeldung befreit sind Traubenerzeuger, die ihre gesamte Ernte selbst verarbeiten oder auf eigene Rechnung verarbeiten lassen, und Mitglieder einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft, die ihre gesamte Ernte als Trauben oder Most abliefern. So steht es in § 29 Abs. 2 der bisherigen Wein-Überwachungsverordnung, und inhaltlich gleich in § 23 Abs. 1 der neuen Weinüberwachungsverordnung.
Die Erläuterungen des Freistaats Sachsen für 2026 nennen weitere typische Ausnahmen: Betriebe mit weniger als 10 Ar Rebfläche, die keinen Teil der Ernte vermarkten, und — bei der Erzeugungsmeldung — wer weniger als 10 hl Wein aus zugekauften Erzeugnissen gewinnt und nichts davon vermarktet.
Die sächsischen Erläuterungen verlangen zum Beispiel:
- Herkunft (Anbaugebiet, Bereich, Gemeinde, Lage), unter der vermarktet werden soll.
- Erträge je Rebsorte getrennt und je Qualitätsstufe (g.U., g.g.A., Deutscher Wein, sonstiger Wein).
- Mengen in Hektoliter Wein. Der Umrechnungsschlüssel lautet: 100 kg Trauben = 78 Liter Wein, 100 Liter Most = 100 Liter Wein.
- Eigene und zugekaufte Erzeugnisse getrennt.
Rechenbeispiel: 6.400 kg Riesling-Lesegut entsprechen nach dem amtlichen Schlüssel 6.400 × 0,78 = 4.992 Liter, also 49,92 hl Wein. So wird für die Traubenernte-Meldung umgerechnet; in die Erzeugungsmeldung gehören nach den sächsischen Erläuterungen die bis zum Stichtag ausgebauten Weinmengen der letzten Ernte.
Die Abgabe läuft über die Landesportale oder auf Papier. In Bayern etwa steht die Erfassung der Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung für die Ernte 2025 seit dem 15. Oktober 2025 in iBALIS unter dem Menüpunkt Weinbau bereit; Korrekturen sind dort nachträglich möglich.
Bestandsmeldung: Stichtag 31. Juli, Abgabe oft schon im August
Stichtag der Bestandsmeldung ist der 31. Juli. Der Abgabetermin ist Ländersache und kann knapp sein:
- Bayern: Abgabe bis 7. August 2026, online in iBALIS ab dem 31. Juli 2026 oder auf dem Formular der Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG). Liegt der Bestand unter 100 hl oder ist nichts mehr vorhanden, genügt die Meldung „Weinbestand unter 100 hl“ bzw. „keine Bestände“.
- Brandenburg: Die Meldung muss bis zum 7. August beim zuständigen Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt eingegangen sein.
Gemeldet wird getrennt nach Weiß und Rot/Rosé, nach Herkunft (Deutschland, andere EU-Länder, Drittländer) und nach Kategorie: Wein ohne und mit Rebsortenangabe, Landwein, Qualitätswein, Prädikatswein, übriger Wein einschließlich Perl- und Likörwein, davon Schaumwein, sowie Traubenmost einschließlich Süßreserve und Konzentrat. So sieht es das Brandenburger Formular vor.
Wer nur eine Woche zwischen Stichtag und Abgabe hat, sollte die Zahlen nicht erst im August zusammensuchen. Der Bestand zum 31. Juli fällt mit dem Jahresabschluss des Registers zusammen, den § 11 der neuen Weinüberwachungsverordnung ebenfalls spätestens zum 31. Juli verlangt.
Weinbaukartei: Rebflächen melden
Auch Veränderungen der Rebflächen sind meldepflichtig. In Rheinland-Pfalz mussten die Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldungen 2026 bis zum 31. Mai bei der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung eingegangen sein; meldepflichtig ist dort, wer mehr als 1 Ar Rebfläche bewirtschaftet — auch bei Vollablieferung an eine Genossenschaft. Änderungen zwischen 1. Juni und Lese, die die Vermarktungsrechte betreffen, sind nachzumelden.
Was sich ab 1. Juli 2027 ändert
Die neue Weinüberwachungsverordnung regelt die Meldungen in den §§ 21 bis 23 neu; diese Vorschriften gelten ab 1. Juli 2027, bis 30. Juni 2027 bleibt § 29 der alten Verordnung anwendbar (§ 31 Abs. 2). Danach gilt unter anderem:
- Erntemeldung bis zum Ablauf des 15. Januar; für Lesen nach dem 15. Januar (etwa Eiswein) unverzüglich, spätestens bis 1. März (§ 23).
- Für Ernten nach dem 15. Januar gilt dieselbe Nachfrist auch für die Erzeugungsmeldung (§ 21 Abs. 2).
- Meldung schriftlich oder elektronisch über Vordrucke oder Meldesysteme der Länder.
- Keine Erzeugungsmeldung für Jahre ohne Erzeugung, keine Bestandsmeldung, wenn keine Bestände übrig sind (§ 21 Abs. 5, § 22 Abs. 2).
- Eine nicht, falsch, unvollständig oder verspätet abgegebene Erntemeldung ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 30 Nr. 1).
Bereits heute weist die LWG Bayern darauf hin, dass verspätete Bestandsmeldungen ordnungswidrig sind und Betriebe ohne termingerechte Meldung von Teilen der Investitionsförderung ausgeschlossen werden oder mit Kürzungen rechnen müssen.
So bereiten Sie die Meldungen vor
- Im Herbst jede Fuhre mit Rebfläche, Rebsorte, Gewicht und Mostgewicht erfassen — daraus entstehen Erntemeldung und Lesegut-Einträge im Register.
- Zukäufe von Trauben, Most oder Wein von Anfang an getrennt halten.
- Ab Mitte Juli den Keller zählen: jeden Tank, jedes Fass, jeden Flaschenstapel, und den Abgleich mit dem Register machen, bevor der 31. Juli vorbei ist.
- Den Aufruf Ihrer Landesbehörde (Landwirtschaftskammer, Landesanstalt, Lebensmittelüberwachung) im Kalender eintragen; die Termine weichen voneinander ab.
- Zugangsdaten für das Landesportal rechtzeitig prüfen; in Bayern etwa wird die PIN für iBALIS beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung (LKV) beantragt.
- Eine Kopie jeder abgegebenen Meldung und den Eingangsnachweis bei den Unterlagen des Weinwirtschaftsjahres ablegen.
GrapeFlow übermittelt keine Meldung und ist mit keinem Landesportal verbunden. Es hält aber die Zahlen bereit, die Sie für das Formular brauchen: Wiegescheine je Rebfläche und Sorte, Partien mit Herkunft und Mengen in Litern, Bestände je Tank und Fass sowie Flaschenbestände. Die Oberfläche der App steht Ihnen auf Deutsch zur Verfügung.
Lese, Keller und Bestände so führen, dass die Zahlen für die Meldungen bereitliegen.
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- Bundesamt für Justiz (gesetze-im-internet.de) — Weinüberwachungsverordnung vom 24. August 2026, §§ 21–23, 30, 31 · 31. Okt. 2026
- buzer.de — § 29 Wein-Überwachungsverordnung 1995 (Meldungen), anwendbar bis 30. Juni 2027 · 31. Okt. 2026
- Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau — Abgabe Weinbestandsmeldung bis 7. August 2026 · 31. Okt. 2026
- Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau — Weinbestandsmeldung: Erläuterungen und Hinweise · 31. Okt. 2026
- Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau — Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung 2025 · 31. Okt. 2026
- Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit Brandenburg — Meldung der Wein- und Traubenmostbestände · 31. Okt. 2026
- Freistaat Sachsen — Hinweise und Erläuterungen zur Traubenernte-, Traubenzukaufs- und Weinerzeugungsmeldung 2026 · 31. Okt. 2026
- Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz — EU-Weinbaukartei: Rodungs-, Pflanz- und Änderungsmeldung, Anleitung 2026 · 31. Okt. 2026
Häufige Fragen
Bis wann muss die Weinbestandsmeldung abgegeben werden?
Stichtag ist der 31. Juli; der Abgabetermin hängt vom Bundesland ab. In Bayern war es 2026 der 7. August, in Brandenburg ebenfalls der 7. August.
Muss ich als Genossenschaftsmitglied eine Erntemeldung abgeben?
Nicht, wenn Sie Ihre gesamte Ernte als Trauben oder Most an die Genossenschaft oder Erzeugergemeinschaft abliefern. Zur Weinbaukartei (Rodungs- und Pflanzmeldungen) können Sie trotzdem meldepflichtig sein.
Wie rechne ich Trauben für die Meldung in Wein um?
Mit dem amtlichen Schlüssel: 100 kg Trauben entsprechen 78 Litern Wein, 100 Liter Traubenmost 100 Litern Wein.
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